Erbschaftssteuer bei Immobilien: Legal Steuern sparen

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Erbschaftssteuer Immobilien
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Wenn Sie eine Immobilie erben, fällt dafür in der Regel die sogenannte Erbschaftssteuer an. Über die Höhe dieser Steuer entscheiden der Verwandtschaftsgrad des Verstorbenen sowie der Wert der Immobilie. Welche Freibeträge und Steuersätze gelten und wie Sie ganz legal Erbschaftssteuern sparen oder sogar umgehen können, erfahren Sie hier.
Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer werden im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Für beide gelten die gleichen Steuersätze und Freibeträge. Sie unterscheiden sich dadurch, dass die Erbschaftssteuer nach einem Erbe fällig wird und die Schenkung noch zu Lebzeiten des Vermögenden vonstattengeht.

Freibeträge und Steuersätze

Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenkenden und sind wie folgt:
  • 500.000 Euro: Ehepartner oder Lebenspartner
  • 400.000 Euro: Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, wenn deren Elternteil bereits verstorben ist
  • 200.000 Euro: Enkel und Stiefenkel
  • 100.000 Euro: Urenkel, Eltern und Großeltern bei Erbe
  • 20.000 Euro: Alle anderen Erben
Bleibt nach Abzug des Freibetrags ein Restbetrag, muss auf diesen die Erbschaftssteuer gezahlt werden. Um den Steuersatz zu berechnen, wird zunächst die individuelle Steuerklasse benötigt. Diese hat nichts mit der üblichen Steuerklasse zu tun, sondern richtet sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen: Steuerklasse I: Ehepartner oder Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel sowie Großeltern und Eltern bei Erbschaft Steuerklasse II: Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner oder Lebenspartner Steuerklasse III: Alle anderen Erben Die Erbschaftssteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Steuern sparen mit weiteren Freibeträgen und Schenkung

Zunächst einmal fällt nur dann eine Erbschaftssteuer an, wenn der Freibetrag überschritten wird. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag. Dieser liegt lediglich bei 20.000 Euro, wenn ein unverheirateter Partner stirbt. Handelt es sich bei Erblasser und Erbendem jedoch um eine Ehe- oder Lebenspartnerschaft, beträgt er ganze 500.000 Euro. Zusätzlich kann der sogenannte Versorgungsfreibetrag herangezogen werden, der bei Ehepartnern 256.000 Euro beträgt. Bei Kindern und Stiefkindern liegt der Betrag je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro. Steht bereits früh fest, wem die Immobilie übertragen werden soll, ist außerdem die Schenkung zu Lebzeiten eine kluge Alternative. Denn im Gegensatz zum Freibetrag beim Erbe kann der Freibetrag für die Schenkung alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Dies erfordert allerdings eine vorausschauende Planung.

Sonderregelung für Immobilien: Erbschaftssteuer umgehen

Für Immobilien gibt es eine zusätzliche Sonderregelung, mit der Sie die Erbschaftssteuer legal umgehen können, wenn Sie das Familienheim als Ehepartner, Lebenspartner oder Kind des Verstorbenen erben. Nach § 13 ErbStG gelten folgende Voraussetzungen dafür: Hat der Erblasser selbst die Immobilie vor seinem Tod bewohnt und beabsichtigen Sie als Erbe, in den kommenden zehn Jahren dort zu wohnen, fällt keine Erbschaftssteuer an. Achtung! Ziehen Sie vor Ablauf der zehnjährigen Frist aus, müssen Sie auch rückwirkend noch Steuern zahlen. Für Kinder des Verstorbenen gilt zudem die Einschränkung, dass die Grundfläche der Immobilie 200m2 nicht überschreiten darf. Zusätzliche Fläche muss versteuert werden.

Setzen Sie auf eine professionelle Beratung

Die Gesetze, Regelungen und Möglichkeiten, Steuern zu sparen, sind komplex. Mitunter kann es auch sinnvoll sein, die geerbte Immobilie zu verkaufen. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie eine Immobilie geerbt haben und sich unsicher sind, wie Sie nun vorgehen sollen. Wir beraten Sie ausführlich und verweisen Sie bei Bedarf auch gerne an einen Rechtsexperten aus unserem Netzwerk.
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