Ob Sie einen Verbrauchsausweis oder einen Bedarfsausweis in Auftrag geben müssen, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen kommt es dabei auf das Alter des Gebäudes an. Wurde der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt, verfügt Ihr Gebäude über bis zu vier Wohneinheiten und entspricht es nicht (!) den Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung, ist der Bedarfsausweis verpflichtend. Bei allen anderen Konstellationen können Sie grundsätzlich selbst wählen. Einzige Ausnahme: Da der Verbrauchsausweis nur dann ausgestellt werden kann, wenn die Heizkosten- und Verbrauchsabrechnungen aus drei aufeinanderfolgenden Jahren vorliegen und das Ende des Abrechnungszeitraums höchstens 18 Monate zurückliegen darf, kann in manchen Fällen nur der Bedarfsausweis ausgestellt werden.
Haben Sie die freie Wahl, ob Sie einen Verbrauchsausweis oder einen Bedarfsausweis für den Verkauf Ihrer Immobilie ausstellen lassen möchten, sollten Sie bedenken, dass der Verbrauchsausweis günstiger, der Bedarfsausweis jedoch genauer ist. Kontaktieren Sie uns gerne für eine ausführliche Beratung, bei der wir offene Fragen klären und Sie umfassend zu Ihrem Immobilienverkauf beraten können.